1. Was passiert mit meinem Arbeitsverhältnis bei Insolvenzantragstellung
2. Was geschieht mit den Lohnforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
3. Was muss ich beachten, wenn ich Insolvenzgeld beantragen möchte?
5. Was bedeutet die Insolvenzantragstellung für den Betriebsrat und dessen Mandat?
6. Welche Lohn-/Gehaltsforderungen können zur Insolvenztabelle angemeldet werden?
Wenn ein Insolvenzantrag gegen Ihren Arbeitgeber gestellt wurde, ist grundsätzlich zu beachten, dass sich das Insolvenzantragsverfahren (vorläufige Insolvenzverwaltung) von dem eröffneten Insolvenzverfahren unterscheidet. Das Insolvenzantragsverfahren geht der Insolvenzeröffnung voraus. Im Normalfall wird beim Insolvenzantragsverfahren die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Insolvenzgerichts. In diesem Falle bleibt der Schuldner weiterhin Ihr Arbeitgeber. Das bedeutet, er ist nach wie vor zuständig und befugt, Arbeitsanweisungen zu erteilen, Abmahnungen auszusprechen usw. Er kann also weiterhin das arbeitgeberseitige Direktionsrecht ausüben und bleibt der Ansprechpartner für alle Belange aus dem Arbeitverhältnis, wie beispielsweise der Erstellung von Lohnabrechnungen und Arbeitbescheinigungen, der Beantragung und Genehmigung von Urlaub sowie der Erstellung von End- oder Zwischenzeugnissen.
1. Was passiert mit meinem Arbeitsverhältnis bei Insolvenzantragstellung
Weder die Insolvenzantragsstellung noch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung haben Auswirkung auf den Arbeitsvertrag, den Sie mit der Gesellschaft/mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen haben. Nach wie vor besteht das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem bisherigen Arbeitgeber mit den damit verbunden Rechten und Pflichten.
2. Was geschieht mit den Lohnforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Die Ansprüche auf Arbeitsentgelt sind nach §§ 165 ff. Sozialgesetzbuch III gesichert. Alle Arbeitnehmer des insolventen Arbeitgebers erhalten Insolvenzgeld. Dieses Insolvenzgeld ist für Sie als Arbeitnehmer besser als das Arbeitlosengeld I, da hier das gesamte Nettogehalt abgedeckt wird, anders als beim Arbeitslosengeld, das nur 60 % (bzw. 67 % im Falle des erhöhten Leistungssatzes) des Nettogehalts abdeckt. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht also dem ausgefallenen Nettoentgelt. Allerdings ist das Insolvenzgeld auf die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Die Bemessungsgrenze des Insolvenzgeldes orientiert sich dabei an der Bemessungsgrene der gesetzlichen Rentenversichung. Es beträgt zur Zeit in Westdeutschland 5.800,- € brutto und in Ostdeutschland 4.900,- € brutto.
Falls Ihr Bruttoeinkommen diese Bemessungsgrenze übersteigt, wird das Nettoeinkommen über das Insolvenzgelt anteilig gekürzt. Dies ist in § 167 SGB III geregelt:
(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden oder
2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Insolvenzgeld nach den für sie oder ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer,
sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen, die bei Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
Wenn Ihnen Insolvenzgeld gewährt wird, wirkt sich dies nicht auf einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Das bedeutet, dass beide Leistungen – Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld – nacheinander in Anspruch genommen werden können.
Das Insolvenzgeld dient als Lohnersatzleistung. Damit erfasst es alle Ansprüche mit Entgeldcharakter. Somit sind insbesondere Überstunden, die Sie als Arbeitnehmer während des Insolvenzgeldzeitraumes leisten, insolvenzgeldfähig. Dem entgegen sind Ansprüche, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, nicht insolvenzgeldfähig. Zu diesen Ansprüchen gehören unter anderem Abfindungen aus individuellen Vereinbarungen oder Sozialplänen.
Das Insolvenzgeld wird ab dem Zeitpunkt des Insolvenzereignisses (also mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens) für die vorausgehenden drei Monate, in denen das Arbeitsverhältnis und damit Ansprüche auf Arbeitsentgeld bestand, bezahlt. Wenn beispielsweise das Insolvenzverfahren durch Gerichtsbeschluss vom30.6. eines Jahres eröffnet wird, wird das Insolvenzgeld für die Monate April, Mai und Juni gezahlt, sofern in diesen Monaten insolvenzbedingt das Gehalt bzw. der Lohn nicht gezahlt wurde. Wichtig zu beachten ist, dass es sich nicht unbedingt um die drei Monate handeln muss, die unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen. Falls das Arbeitverhältnis bei obigem Beispiel bereits einen Monat vor dem Insolvenzereignis, also am 31.5. beendet wurde und Sie insolvenzbedingt schon seit März kein Gehalt mehr erhalten haben, haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld für die Monate März, April und Mai.
3. Was muss ich beachten, wenn ich Insolvenzgeld beantragen möchte?
Das Insolvenzgeld muss von Ihnen innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen werden ( siehe §§ 323 Abs. 1, 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Falls Sie diese Frist aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, versäumt haben, erhalten Sie trotzdem Insolvenzgeld, sofern Sie dieses innerhalb von zwei Monaten, nachdem Sie nicht mehr verhindert sind, beantragen.
Gemäß § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III haben Sie eine Versäumung der Frist dann zu vertreten, wenn Sie sich nicht „mit der erforderlichen Sorgfalt” um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche bemüht haben.
Die Voraussetzung, dass Ihnen das Insolvenzgeld gewährt wird, ist, dass der Insolvenzgeltzeitraum endgültig bestimmtbar ist. Dieser ist endgültig bestimmbar, weil zum Beispiel das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts bereits eröffnet worden ist.
Davon abweichend kann aber bereits die Agentur für Arbeit (gemäß § 168 Satz 1 SGB III) einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist
- das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Wenn Sie Insolvenzgeld beantragen, sollten Sie Folgendes berücksichtigen:
Sobald Sie den Antrag auf Insolvenzgeld stellen, verlieren Sie den gesicherten Lohnanspruch. Dieser gesicherte Lohnanspruch geht dann auf die Agentur für Arbeit über (§ 169 Satz 1 SGB III). Bei anderen Lohnersatzleistungen tritt der Anspruchsübergang dagegen erst mit der Gewährung der Leistung ein, also bei tatsächlicher Zahlung durch die Agentur für Arbeit (§ 115 Abs. 1 SGB X). Dies ist wegen der gesetzlichen Regelungen beim Insolvenzgeld somit vorverlagert.
4. Unter welchen Bedingungen kommt eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes in Betracht und welche Vorteile kann dies haben?
Wenn die Eröffnung des Insolvenverfahrens beantragt wurde und damit ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, dann kann es unter Umständen notwendig sein, dass die bestehenden Strukturen des Betriebs erhalten bleiben. Eine Insolvenzgeldvorfinanzierung kann ein geeignetes Mittel sein, um die Arbeitskraft der Belegschaft zu erhalten. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung sieht wie folgt aus: Eine Bank erklärt sich bereit, die Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen, indem sie einen Kredit einräumt. Im Gegenzug lässt sich die Bank die Lohnansprüche und damit auch die späteren Insolvenzgeldansprüche der Arbeitnehmer abtreten. Wenn nun die Agentur für Arbeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgeld auszahlt, so wird dadurch der Kredit, der von der Bank eingeräumt wurde, getilgt. Jedoch muss die Arbeitsagentur dem Ankauf der Lohnforderung zustimmen. Dies ist stets die Voraussetzung für eine Insolvenzgeldvorfinanzierung gemäß § 170 Abs. 4 SGB III. Die Arbeitsagentur kann diese Insolvenzgeldvorfinanzierung nur zustimmen, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.“ Dieser Umstand muss daher von der Agentur für Arbeit jeweils geprüft und anhand der konkreten Situation des Betriebes beurteilt werden.
5. Was bedeutet die Insolvenzantragstellung für den Betriebsrat und dessen Mandat?
Wenn ein Insolvenzantrag gestellt und die vorläufige Insolvenzverwalter angeordnet wird, wirkt sich das nicht unmittelbar auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene aus. Nach wie vor bleibt der Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Er bleibt auch der Ansprechpartner für die Anliegen der Belegschaft und im Falle der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt Gesprächs- und Verhandlungspartner der Geschäftsleitung, ihm so verbleibt die Geschäftsleitung in der Arbeitgeberstellung. Erst wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein und ist damit dann zum Beispiel bei geplanten Betriebsänderungen oder Verhandlungen zum Abschluss von Sozialplänen Verhandlungspartner des Betriebsrates. Dabei muss sich der Insolvenzverwalter wie jeder andere Arbeitgeber auch an den bestehenden Vorschriften der Betriebsverfassung orientieren. Nur wenn die Insolvenzordnung eine ausdrücklich abweichende Regelungen vorsieht, wird die Betriebsverfassung geändert.
Hinzuweisen ist hier im Besonderen auf
- die Kündigungsmöglichkeit für Betriebsvereinbarungen gem. § 120 InsO,
- die Durchführung einer Betriebsänderung mit Zustimmung des Arbeitsgerichts gem. § 122 InsO,
- die Regelung zu Insolvenzsozialplänen gem. § 123 InsO
- und den Interessenausgleich mit Namensliste gem. § 125 InsO.
6. Welche Lohn-/Gehaltsforderungen können zur Insolvenztabelle angemeldet werden?
Wenn eine vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet wurde, sind Lohnforderungen, welche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und die nicht oder nicht vollständig über das Insolvenzgeld abgedeckt werden, einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Diese Lohnforderungen können beim Insolvenzverwalter schriftlich angemeldet werden, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren erfolgen zudem gesondert und in Schriftform entsprechende Hinweise zu Zeitpunkt, Art und Weise der Forderungsanmeldung. Hat der Insolvenzverwalter den rechtlichen Bestand der Forderungen im Prüfungstermin bestätigt, so werden diese zur Insolvenztabelle festgestellt.
Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Falls Insolvenzgeld beantragt wurde, können alle Ansprüche, sie auf die Agentur für Arbeit gem. § 169 Satz 1 SGB III übergegangen sind, nicht mehr von Ihnen als Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle gemeldet werden. Diese Ansprüche werden vielmehr von der Agentur für Arbeit geltend gemacht. Die spätere Forderungsanmeldung von Ihnen darf also nur jene Ansprüche umfassen, die den Anspruchsübergang gem. § 169 Satz 1 SGB III nicht betreffen.
Hinweis:
Da die oben genannten Informationen allgemeiner Natur sind, kann für den Einzelfall keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen werden. Jegliche Haftung und Gewähr der Richtigkeit für die oben stehenden Informationen ist daher ausgeschlossen. Holen Sie im Einzelfall anwaltlichen Rat ein und treffen Sie Ihre Entscheidungen nicht ausschließlich aufgrund vorstehender Informationen.