ESUG

Das neue Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) trat mit dem 1. März 2012 in Kraft. Dieses Gesetz zielt mitunter auf die Sanierung von Unternehmen durch einen größeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch einen vereinfachten Zugang zur Eigenverwaltung sowie durch Erweiterung und Straffung des Insolvenzplanverfahrens.

Der Gesetzgeber gestattet dabei das Führen eines allgemeinen Vorgesprächs um die Stellung eines Insolvenzverfahrens vorzubereiten. In diesem Gespräch können zum Beispiel allgemeine Informationen zum Ablauf des Insolvenzverfahrens besprochen werden, ohne dass dabei eine Vorbefasstheit gegeben ist.

Die Insolvenzverwaltung Schwarz steht für ein solches Gespräch sehr gerne zur Verfügung.

Es folgt eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen durch das ESUG. Dies ist in keiner Weise abschließend noch verbindlich.

1. Stärkung des Gläubigereinflusses

Durch das ESUG sollen die Möglichkeiten zur Einflussnahme der Gläubiger im Insolvenzverfahren wesentlich gestärkt werden, indem der Einfluss der Gläubiger auf die Bestellung des Verwalters schon in einem früheren Verfahrensabschnitt einsetzt. Damit soll der Autonomie der Gläubiger im Insolvenzrecht mehr Geltung verschafft werden. Sofern keine besonderen Gründe vorliegen und die Sanierung des Unternehmens nicht ohnehin aussichtlos ist, muss nach dem neuen ESUG das Gericht den wesentlichen Gläubigern schon vor der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Gelegenheit dazu geben, sich zu äußern. Hierbei sind die Vorschläge der Gläubiger zum Anforderungsprofil des Verwalters legitim wie auch Vorschläge zur Bestellung einer bestimmten Person. Allerdings muss gewährleistet sein, dass nur eine geeignete Person zum Insolvenzverwalter bestellt wird.
Häufig ist es so, dass schon im Eröffnungsverfahren maßgebende Entscheidungen getroffen werden müssen. Deshalb sollen die Gläubiger hier schon einbezogen werden, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Dieser hat einen erheblichen Einfluss auf die Person des vrläufigen Insolvenzverwalters. Wenn sich alle Mitglieder des Gläubigerausschusses auf einen geeigneten und unabhängigen Insolvenzverwalter einigen, so soll das Gericht hieran gebunden sein.
Je nach Größe des Unternehmens ist die Einberufung eines vorläufigen Gläubigerausschusses sogar zwingen (22 a I InsO). Wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens 2 der 3 nachfolgenden Merkmale erfüllte, so ist auf jeden Fall ein Gläubigerausschuss einzuberufen:

  • Im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer
  • Mindestens 4.840.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 III HGB
  • Mindestens 9.680.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag

2. Förderung der Eigenverwaltung

Das ESUG beabsichtigt weiter die Stärkung der Eigenverwaltung. Damit soll ermöglicht werden, die Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitungen zu nutzen und somit die Einarbeitungszeit des Insolvenzverwalters zu reduzieren. Damit verbunden sollen die Hindernisse auf dem Weg der Eigenverwaltung ausgeräumt und die Geschäftsführung in Eigenverwaltung erleichtern werden. Ebenso soll hierbei ein Anreiz gesetzt werden, frühzeitig Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Hier sollen ebenfalls die Gläubiger bereits vor Eröffnung des Verfahrens eingebunden werden, indem ein vorläufiger Gläubigerausschusses eingesetzt wird. Sofern dieser den Antrag eines Schuldners auf Eigenverwaltung einstimmig unterstützt, kann das Gericht diesen antrag nicht als nachteilig für die Gläubiger ablehnen. Außerdem darf ein aussichtsreicher Antrag auf Eigenverwaltung nicht negativ durch die Einsetzung eines “starken” vorläufigen Insolvenzverwalters im Voraus entschieden werden.

3. Das Schutzschirmverfahren

Weiter bietet das Gesetz nun die Möglichkeit, unter der Sicherung eines Schutzschirmes und in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Dies soll einen weiteren Anreiz bieten, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung frühzeitig mit der Sanierung zu beginnen. Dabei ist die Voraussetzung, dass die Sanierung nicht ohnehin aussichtslos ist.

4. Ausbau des Insolvenzplanverfahrens

Das Insolvenzplanverfahren soll außerdem weiter ausgebaut werden. Dadurch soll eine Sanierung von Unternehmen erleichtert werden. Hierbei ist es nun auch möglich, in die Rechte der Anteilsinhaber einzugreifen, insbesondere durch die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile. Das Wirksamwerden des Plans soll weiter nicht mehr durch einzelne Gläubiger in missbräuchlicher Weise verhindert werden. Dies soll durch eine maßvolle Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung erzielt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: Gesetzesentwurf nebst Begründung ESUG:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_ESUG_23022011.pdf?__blob=publicationFile